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Schulärztliche Untersuchung I allgemeine Information
Gem. § 66 Abs. 2 SchUG sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, sich – abgesehen von einer allfälligen Aufnahmsuntersuchung – einmal im Jahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Diese Untersuchung dient nicht nur dem Schutz der Gesundheit sowie der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler sondern auch dem kollektiven Schutz aller anderen Personen an der Schule (bspw. vor übertragbaren Krankheiten).
Durchführung und Untersuchungen
Die Untersuchung erfolgt direkt an der Schule Kleinzell durch die Schulärztin Fr. Dr. Brüggemann.
· Größe und Gewicht: Die Kinder werden vermessen und gewogen, um ihre körperliche Entwicklung zu kontrollieren.
· Sehtest und Hörtest: Hier werden die Seh- und Hörfähigkeiten der Kinder überprüft.
· Überprüfung der Haltung und des Bewegungsapparates: Die Körperhaltung und die Wirbelsäule werden kontrolliert.
· Zahnkontrolle: Teilweise wird auch eine zahnärztliche Grunduntersuchung durchgeführt, um eventuelle Probleme frühzeitig zu erkennen.
· Allgemeiner Gesundheitszustand: Herz, Lunge und Kreislauf werden untersucht, und es wird ein allgemeines Gespräch über das Wohlbefinden des Kindes geführt.Verweigerung
Sollten die Erziehungsberechtigten die Untersuchung verweigern, müssen sie über die gesetzliche Verpflichtung aufgeklärt werden. Im Falle einer anhaltenden Verweigerung trotz Aufklärung ist die Schule verpflichtet, die Bildungsdirektion sowie den Kinder- und Jugendhilfeträger darüber zu informieren.
Ziel dieser Untersuchungen ist es, gesundheitliche Probleme frühzeitig zu erkennen und zu behandeln, um das Wohl der Kinder und die Sicherheit der Schulgemeinschaft zu gewährleisten.